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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Allgemeine Hinweise


Wenn Sie vermuten die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen, treten Sie bitte mit uns über unser Kontaktformular in Kontakt.

Bitte beachten Sie:


  • Zur Prüfung sind vollständige Angaben erforderlich (also alle Geburts- und Eheschließungsdaten aller Antragsteller und Vorfahren, sowie genauer Abstammungshinweise; beispielhaft kann ein Stammbaum verwendet werden). Unvollständig ausgefüllte Fragebögen werden nicht geprüft und zwecks Vervollständigung an die Antragsteller zurück gesendet.
  • Eine „União de Facto“ wird in Deutschland nicht als Eheschließung anerkannt.

Beizufügende deutsche Urkunden können beim Standesamt der Stadt, wo die Person geboren wurde, geheiratet hat oder gestorben ist, angefordert werden. In der Regel führen die deutschen Standesämter seit ca. 1890 Personenstandsregister und können Ihnen eine Ausfertigung der gewünschten Urkunde ausstellen. Grundsätzlich hat jede deutsche Stadt eine eigene Website, auf der Sie die erforderlichen Kontaktdaten ermitteln können. Die Botschaft kann keine Urkunden für Sie beantragen, sondern lediglich bei der Vorbereitung des Antrags helfen.

Weitere Informationen rund um das Thema Staatsangehörigkeit sowie Antragsformulare finden Sie unter Bundesverwaltungsamt.


Erwerb durch Abstammung

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird hauptsächlich aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben. Erst seit dem 01.01.2000 können auch Kinder, die in Deutschland geboren wurden und keinen deutschen Elternteil haben, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird (s. Nichterwerb bei Geburt im Ausland).

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aus folgenden Gründen erworben werden:

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Seit dem 01.01.1975 erwerben eheliche Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile, also Vater oder Mutter, deutsch ist.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. Wenn bis zum 31.12.1977 keine Erklärung abgegeben wurde, wurde die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben. Es besteht die Möglichkeit einen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen,
  • das Kind muss seit drei Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und
  • die Erklärung muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben werden

Die Erklärung kann nicht im Ausland, sondern ausschließlich am deutschen Wohnort abgegeben werden. Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren muss hierbei eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.

Erwerb durch Legitimation

Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bestand vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998. Unter Legitimation verstand man früher, dass ein zunächst nichtehelich geborenes Kind nachträglich zum ehelich geborenen Kind wurde. Dies konnte durch Eheschließung der Eltern nach Geburt des Kindes oder Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtete sich dann grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern

Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden. Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zudem mindestens ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen deutschen Mann geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen deutschen Mann geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen. Für nähere Informationen hierzu kontaktieren Sie bitte die Botschaft über das Kontaktformular.



Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden. Eine Einbürgerung von Antragstellern, die nicht in Deutschland leben, ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich. Denn grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.

Darüber hinaus setzt die Einbürgerung in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist oder wenn es sich um eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung handelt.

In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Ausland lebt:

  • Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt auch für die Nachkommen dieser Personen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), wenn diese ohne die damalige Ausbürgerung Deutsche geworden wären.
  • Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren sind und deren Eltern bei der Geburt verheiratet waren. Voraussetzung für die Einbürgerung sind u.a. sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und weiterhin bestehende enge Bindungen an Deutschland. Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
  • Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren sind und deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren. Hierfür ist es erforderlich, dass die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde. Voraussetzung für die Einbürgerung sind u.a. auch sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und weiterhin bestehende enge Bindungen an Deutschland. Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
  • Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen.
  • Ehemalige Deutsche, die vor weniger als 12 Jahren eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben ohne im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung zu sein und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung sind u.a. sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland. Der Antrag auf Einbürgerung kann über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
  • Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden sollen. Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
  • Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.
  • Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.


Staatsangehörigkeitsausweis

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgestellt und ist der rechtsverbindliche Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Das Verfahren ist gebührenpflichtig und dauert in der Regel ein bis zwei Jahre. Anträge können über die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft Luanda können Ihnen in den meisten Fällen eine unverbindliche Auskunft zu Ihrer Staatsangehörigkeit erteilen bzw. einschätzen, ob ein Feststellungsverfahren notwendig ist. Hierfür sind detaillierte Informationen zu Ihrer Familiengeschichte erforderlich. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an die Konsularabteilung der Botschaft Luanda. Es können nur solche Anfragen bearbeitet werden, denen ein vollständig ausgefüllter Fragebogen beigefügt wurde.

Sollten Sie sich im Anschluss an die Auskunft für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises entscheiden, müssen Sie Ihre Angaben durch die Vorlage von Personenstandsurkunden und anderen Dokumenten beweisen Bundesverwaltungsamt.

Alle Antragsunterlagen sind entweder im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie vorzulegen. Zusätzlich ist eine einfache Kopie von jedem Dokument (auch den Formularen) beizufügen. Unterlagen, die nicht im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorgelegt werden, können nicht angenommen werden. Bitte sortieren Sie alle Unterlagen, indem Sie alle Dokumente der Antragsteller und Vorfahren den jeweiligen Formularen zuordnen.

Ausländische Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche vorzulegen (ausgenommen Reisepässe und Personalausweise; weiterhin ausgenommen sind englischsprachige Urkunden). Die Übersetzungen sind entweder im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie vorzulegen; weiterhin wird von jeder Übersetzung eine einfache Kopie benötigt. Urkunden und Übersetzungen sind miteinander zu verbinden.

Weitere Informationen zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises finden Sie auch auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Der Antrag auf Durchführung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens kann von im Ausland lebenden Personen bei der zuständigen Auslandsvertretung (in Angola: der Botschaft Luanda) eingereicht oder direkt an das BVA gesendet werden. Falls Sie den Antrag über die Botschaft Luanda stellen möchten, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin per Kontaktformular.


Die Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.


Beibehaltung

Wenn Sie sich als Deutscher in Angola einbürgern lassen und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren möchten, müssen Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und ausgehändigt bekommen. Die Bearbeitungsdauer durch das BVA dauert derzeit ca. ein Jahr.

Kernpunkte der Antragsprüfung sind Art und Umfang der fortbestehenden Bindungen an Deutschland und der zu erwartenden Nachteile bei einem Verzicht auf die Einbürgerung in Angola.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, welches ein Merkblatt zum Verfahren herausgebracht hat.


Wichtig: Wer durch Geburt in Angola die angolanische Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Einbürgerung oder auf Beibehaltungsgenehmigung bedarf.

Weitere Informationen

Kontaktformular

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