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Führungszeugnis

Jemand zeigt mit dem Finger auf ein erweitertes Führungszeugnis

Führungszeugnis, © Stephan Jansen/dpa

Artikel


Allgemeine Hinweise

Führungszeugnisse werden für Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland ausschließlich beim Bundesamt für Justiz erteilt.

Das Bundeszentralregister

Gemäß § 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz - BfJG) vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), führt das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralregister, das als organisatorischer Oberbegriff für das Zentralregister und das Erziehungsregister 1972 an die Stelle der bis dahin von den Ländern unterhaltenen 93 Strafregister der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten sowie des Bundesstrafregisters trat.

In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden sowie - nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung - ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden.

Zur Zeit sind in dem Register Eintragungen über etwa 6,3 Millionen Personen mit rund 15,3 Millionen Entscheidungen gespeichert.

Arbeitstäglich werden knapp 10.000 Entscheidungen zum Register mitgeteilt. Durchschnittlich gehen pro Arbeitstag ca. 40.000 Auskunftsersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und anderen Verwaltungsbehörden sowie Führungszeugnisanträge von Privatpersonen ein, die grundsätzlich „tagfertig“ erledigt werden. Jährlich werden rund 9,6 Millionen Auskünfte durch das Bundeszentralregister erteilt. Die Anforderungen hinsichtlich der Einheitlichkeit und der Schnelligkeit an ein Register dieser Größenordnung können dabei nur mit Hilfe der Informationstechnik erfüllt werden. Daher wird das BZR seit 1975 ausschließlich als Datenbank auf elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geführt.

Eintragungen über Verurteilungen werden nicht auf Dauer im Zentralregister gespeichert. Aus Gründen der Resozialisierung hat der Gesetzgeber vielmehr ein gestaffeltes System von Fristen geschaffen, nach deren Ablauf Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen und schließlich vollständig aus dem Register entfernt werden (vgl. §§ 34, 46 BZRG). Auch besteht die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen abweichend von der gesetzlichen Fristenregelung eine Registervergünstigung zu gewähren. Wird ein entsprechender Antrag, über den das Bundesamt für Justiz entscheidet, abgelehnt, ist die Beschwerde zum Bundesministerium der Justiz und danach die Anrufung des Kammergerichts Berlin nach §§ 23 ff. EGGVG möglich. (Quelle: Bundesjustizamt.de)

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen sind der Webseite des Bundesamt für Justiz, Service-Center-Führungszeugnis, zu entnehmen. Sie finden diese, sowie den Antrag hier:

Online-Antrag

Die Startseite des Service-Center-Führungszeugnis erreichen Sie hier.




Weitere Informationen

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