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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

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Geburt und Namensgebung

Im Ausland geborene Kinder eines deutschen Vaters und/oder einer deutschen Mutter können und sollten zusätzlich zu der Registrierung beim angolanischen Standesamt bei einem deutschen Standesamt registriert werden. In bestimmten Fällen kann eine Namenserklärung für das Kind für die spätere Passbeantragung notwendig sein.

Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt: Geburtsanzeige_Merkblatt

Vaterschaftsanerkennung

Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts oder aber im Verhältnis zu jedem Elternteil deren Heimatrecht. Das bedeutet: Ist der Vater des Kindes Deutscher, kann seine Vaterschaftsanerkennung auch bei einem Kind, dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Angola liegt, nach deutschem Recht erfolgen.


Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt: Vaterschaftsanerkennung_Merkblatt

  

Angolanisches Namensrecht

Rechtsverbindliche Auskünfte zur Namensführung nach angolanischem Recht können durch die Deutsche Botschaft Luanda nicht gegeben werden. Die nachfolgenden  Auskünfte zum angolanischen Recht werden unverbindlich erteilt. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die angolanische Botschaft in Berlin.



Merkblatt_angolanisches Namensrecht 

Scheidung und Unterhalt

„Niemand hat die Absicht, sich scheiden zu lassen!“ ...Aber was, wenn das Thema „Scheidung“ doch im Raum steht? Wissen Sie, welches Recht dann auf Ihre Scheidung anwendbar ist? Wenn Sie jetzt spontan sagen: „Na, deutsches!“, liegen Sie seit Juni 2012 möglicherweise falsch: seit dem 21. Juni 2012 gilt eine EU-Verordnung („Rom III“), nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht teilweise neu bestimmt.

Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt: Merkblatt_RomIII_Verordnung 

Güterrecht

Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.

Merkblatt_Güterrecht

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